Statuten

Statuten

  1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel I
Name, Sitz

Unter dem Namen Dachverband islamischer Gemeinden der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein“ (nachfolgend „DIGO“) existiert ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt St. Gallen.

Der Verein ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Artikel II
Zweck

DIGO ist der Dachverband islamischer Vereine, die ihren Sitz in der Ostschweiz (Kantone SG, TG, SH, AI, AR, GR) und des Fürstentums Liechtenstein haben.

DIGO bezweckt die Interessen seiner Mitglieder im gesamten Vereinsgebiet zu wahren und zu fördern.

DIGO vertritt dabei die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber religiösen Institutionen und politischen Behörden, um den Dialog und das Verständnis des Islams gegenüber der Öffentlichkeit zu fördern.

DIGO verfolgt seinen Zweck vollkommen unabhängig von irgendwelchen extremistischen Einflüssen und ist politisch nicht aktiv.

DIGO ist ein gemeinnütziger Verein ohne wirtschaftlichen Zweck.

Artikel III
Finanzierung

DIGO finanziert sich durch

Erhebung von Mitgliederbeiträgen;
Erträgnisse aus Veranstaltungen/Auftritten;
Spenden, Legate und sonstigen Zuwendungen.

Artikel IV
Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Mitgliedschaft

Artikel V
Erwerb

Vereine, die ihren Sitz in der Ostschweiz (Kantone TG, SG, GR, AI, AR, SH) oder im Fürstentum Liechtenstein haben und die die Zweckverfolgung gemäss Artikel II mitzutragen bereit sind, können ein Gesuch um Aufnahme als ordentliche Mitglieder stellen.

Vereine, die ihren Sitz ausserhalb der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein haben und die die Zweckverfolgung gemäss Artikel II mitzutragen bereit sind, können ein Gesuch um Aufnahme als ausserordentliche Mitglieder stellen.

Über die Aufnahme oder Ablehnung der Gesuche entscheidet der Vorstand von DIGO. Bei Ablehnung eines Gesuches um Mitgliedschaft steht dem abgewiesenen Verein innert 10 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Ablehnungsentscheids die Einsprache zu. Die nächste stattfindende Delegiertenversammlung von DIGO entscheidet endgültig über die Aufnahme oder Abweisung.

Artikel VI
Beendigung/Verlust

Die Mitgliedschaft ordentlicher und ausserordentlicher Mitglieder erlischt in folgenden Fällen:
-durch Auflösung des Mitgliedes selbst;
-durch Austritt (Kündigung) mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres;
-durch Ausschluss aus wichtigen Gründen, der vom Vorstand beschlossen werden kann.

Artikel VII
Beitragspflicht

Der Verein erhebt jährlich sowohl von den ordentlichen als auch von den ausserordentlichen Mitgliedern einen fixen Mitgliederbeitrag. Die Höhe wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

Die Beitragsforderung wird mit erstmaliger Zahlungsaufforderung fällig.

Artikel VIII
Treuepflicht

Alle Mitglieder sind zur Interessenwahrung von DIGO verpflichtet und dürfen keine Tätigkeiten vornehmen, die den Zweck von DIGO gefährden oder vereiteln könnte. Mit Aufnahme verpflichten sie sich weiter, die Vereinsstatuten zu beachten.

  1. Organisation

Artikel IX
Organe

Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Delegiertenversammlung

Artikel X
Einberufung

Die Delegiertenversammlung aller Mitglieder bildet das oberste Organ von DIGO.

Delegiertenversammlungen finden statt, sooft es die Tätigkeit des Vereines erfordert, mindestens aber einmal jährlich.

Die Delegiertenversammlungen werden vom Präsidenten des Vorstands oder im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und ausserdem, wenn 1/5 aller Mitglieder von DIGO die Einberufung verlangt.

Artikel XI
Kompetenzen

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
-Wahl/Abwahl der Mitglieder des Vorstands sowie die Bezeichnung des Präsidenten des Vorstands;
-Wahl der Revisionsstelle;
-Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
-Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Statuten oder das Gesetz anderen Organen übertragen sind.

Artikel XII
Beschlussfassung

Die Vereinsbeschlüsse werden von der Delegiertenversammlung gefasst. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Delegiertenversammlung gleichgestellt (Urabstimmung).

Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt wurden, darf nur im Falle der Anwesenheit sämtlicher Mitglieder (Universalversammlung) Beschluss gefasst werden.

Artikel XIII
Stimmrecht

Ordentliche Mitglieder haben je eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt.

Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ihnen steht aber in allen Angelegenheiten der Delegiertenversammlung ein Anhörungsrecht zu.

Artikel XIV
Quorum

Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Für die Auflösung von DIGO durch Vereinsbeschluss ist die Zustimmung von 2/3 aller vertretenen Mitglieder erforderlich.

Artikel XV
Ausstand

Bei Abstimmungen, die Mitglieder von DIGO persönlich betreffen oder anderweitig Interessenkonflikte auslösen könnten, treten diese in den Ausstand.

Artikel XVI
Information

Sämtliche Mitglieder haben das Recht, in jeder Delegiertenversammlung über die Tätigkeit des Dachverbandes und über die finanzielle Lage informiert zu werden.

Artikel XVI
Rechtsschutz

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist nach Kenntnisnahme des Beschlusses beim Gericht anfechten.

Vorstand

Artikel XVIII

Konstituierung

Der Vorstand setzt sich aus mindestens sechs, maximal zwölf Personen zusammen, die von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Gewählt werden können Vertreter von ordentlichen Mitgliedern oder natürliche Personen, die nicht ihrerseits Mitglied eines Vereinsmitgliedes sein müssen.

Der von der Delegiertenversammlung bestimmte Präsident konstituiert den Vorstand und bestimmt
-einen Vizepräsidenten;
-einen Sekretär;
-einen Kassierer;
-zwei Imame.

Dem Präsidenten obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

Der Vizepräsident nimmt im Verhinderungsfalle des Präsidenten dessen Funktionen wahr.

Der Sekretär führt die Protokolle und unterstützt den Präsidenten in der Führung aller Vereinsgeschäfte.

Dem Kassierer obliegt die ordnungsgemässe Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Buchführung.

Die Imame beurteilen die Kompatibilität der Vereinsgeschäfte mit den islamischen Grundsätzen. Im Gegensatz zu den übrigen Vorstandsmitgliedern dürfen sie keine zusätzlichen Vorstandsfunktionen wahrnehmen.

Der Vorstand kann ein Geschäftsreglement verabschieden.

Artikel XIX
Kompetenzen

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt DIGO in allen Vereinsangelegenheiten nach Aussen. Der Präsident oder – im Verhinderungsfalle – der Vizepräsident zeichnet kollektiv mit dem Sekretär oder Kassierer.

Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
-Repräsentation des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit;
-Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung;
-Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung;
-Verwaltung des Vereinsvermögens.

Artikel XX
Sitzungen

Der Vorstand trifft sich sooft es die Angelegenheiten des Vereins erfordern, mindestens aber einmal alle drei Monate. Der Präsident oder der Vizepräsident führt den Vorsitz der Sitzungen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Revisionsstelle

Artikel XXI
Kompetenzen

Aufgabe der von der Delegiertenversammlung gewählten Revisionsstelle ist die Prüfung der Jahresrechnung. Sie hat hierüber der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Gerichtsstand

Artikel XXII
Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern und/oder Organen und dem Verein ist ein Schiedsgericht mit Sitz in St.Gallen zuständig. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter. Dieser wählt einen Obmann (Präsident). Das Schiedsgericht urteilt endgültig.

Es findet schweizerisches Recht Anwendung.
St.Gallen, den 01.03.2003

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